Vertragsbruch ist im Wirtschaftsleben Alltag. Lieferungen verspäten sich, Leistungen sind mangelhaft, Rechnungen werden nicht bezahlt. Entscheidend ist, wie Sie reagieren – und ob Sie Ihre Position rechtssicher dokumentiert haben.
Was zählt als Vertragsbruch?
Vertragsbruch ist die Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Das Gesetz unterscheidet:
- Nichtleistung: Die geschuldete Leistung wird nicht erbracht
- Schlechtleistung: Leistung ist mangelhaft
- Verzug: Leistung zu spät erbracht
- Nebenpflichtverletzung: Mitwirkungs- oder Aufklärungspflichten verletzt
- Geheimhaltungsverstoß: Verletzung von NDA-Klauseln
Welche Ansprüche entstehen?
- Erfüllung: Verlangen, dass der Vertrag erfüllt wird (§ 433 BGB für Kauf, § 535 BGB für Miete etc.)
- Nacherfüllung: Bei Mängeln Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung (§ 439 BGB)
- Rücktritt: Bei erheblichen Pflichtverletzungen (§ 323 BGB)
- Minderung: Preisreduzierung statt Rücktritt (§ 441 BGB)
- Schadensersatz statt Leistung: Bei dauerhafter Nichterfüllung (§ 281 BGB)
- Schadensersatz neben Leistung: Für Verzögerungs- und Folgeschäden (§ 280 BGB)
- Vertragsstrafe: Sofern im Vertrag vereinbart
Schadensersatz – was Sie verlangen können
Der Schadensersatz umfasst grundsätzlich:
- Unmittelbaren Schaden (z. B. Reparaturkosten)
- Entgangenen Gewinn nach § 252 BGB
- Mehraufwand für Deckungskauf
- Rechtsverfolgungskosten
- Verzugszinsen (für B2B: 9 % über Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB)
Vertragsstrafe – das schärfste Schwert
Eine vereinbarte Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB) wirkt sofort: Der Geschädigte muss keinen konkreten Schaden nachweisen. Bei NDAs liegt die Strafe oft bei 15.000–50.000 EUR pro Verstoß, bei Lieferverträgen häufig 0,5 % des Auftragswerts pro Verzugstag (max. 5 %).
Vorgehen bei Vertragsbruch
- Sachverhalt dokumentieren: Was wurde geschuldet, was wurde geliefert, wann?
- Mängelrüge oder Mahnung: Schriftlich, mit Fristsetzung
- Nachfrist setzen: Üblich 14 Tage
- Rechtsfolgen ankündigen: Rücktritt, Schadensersatz, Deckungskauf
- Anwalt einschalten, wenn keine Reaktion erfolgt
- Klage oder Mahnverfahren
Beweislast und Dokumentation
Wer Schadensersatz fordert, muss in der Regel beweisen:
- Den Vertragsschluss (Vertragstext, Bestellung)
- Die Pflichtverletzung (Lieferschein, Foto, Gutachten)
- Das Verschulden (vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)
- Den Schaden (Rechnungen, Kalkulation)
- Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Wer Verträge im E-Mail-Chaos verwaltet, verliert oft schon hier den Prozess. Eine zentrale Vertragsablage mit Versionsverlauf ist Voraussetzung für jede erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung.
Vertragsbrüche vermeiden
Die meisten Vertragsbrüche entstehen nicht aus Bösartigkeit, sondern aus Vergesslichkeit: vergessene Fristen, übersehene Verlängerungen, nicht überwachte Liefertermine. agreemo erinnert automatisch an alle vertraglichen Pflichten – bevor sie verletzt werden.
Fazit
Vertragsbruch kann teuer werden – für beide Seiten. Wer seine Verträge sauber dokumentiert und Fristen aktiv überwacht, kann Ansprüche durchsetzen und eigene Versäumnisse vermeiden.